„Hör bitte sofort auf damit!”, ermahnt die Mutter den kleinen Bernd, als der einen Luftballon aufbläst. „Das erinnert Vati zu sehr an seinen Führerschein.”
B. war schon mehrfach wegen Geschwindigkeitsverstößen aufgefallen. Im Verkehrszentralregister befanden sich bereits drei Voreintragungen, die auf Geschwindigkeitsverstöße mit 30,53 und 32 km/h Tempoüberschreitung zurück gingen. Wegen dieser Verstöße hatte er nicht nur Geldbußen bezahlt, sondern in einem Fall auch ein Fahrverbot von einem Monat ableisten müssen. Als er eines Tages auf der A8 Richtung München fuhr, war es wieder soweit. In einer Radarkontrolle fiel er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf.
X. ist schon lange lebensmüde, er verfasst einen Abschiedsbrief und kündigt im Internet seinen Suizid an, zerstört seine Wohnung und fährt mit seinem Auto davon. Nach dem er eine zeitlang planlos herum gefahren ist, überholt er trotz Gegenverkehrs, verursacht einen furchtbaren Begegnungsunfall, bei dem er, wie geplant, selbst den Tod findet. Die Geschädigten im entgegenkommenden Fahrzeug verlangen später vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs von X Ersatz ihrer Schäden.
Das Verwaltungsgericht Saalouis entschied: Hat ein Autohalter nach Angaben des Finanzamtes die Steuer nicht bezahlt, muss die Zulassungstelle das Auto ohne weitere Nachprüfung des Falles stillegen.
Am frühen Morgen verursachte S. mit einem auf seinen Vater zugelassenen und auf dessen namen versicherten PKW einen Unfall: Er fuhr ungebremst auf ein ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug auf. Die Polizei stellte schnell die Unfallursache fest. S. hatte Alkohol getrunken. Der Blutalkoholwert lag ....