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Cannabiskonsum
26.06.2010 11:41 (2211 x gelesen)

Fehlt einem Verkehrsteilnehmer wegen gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, Konsum und Fahren zu trennen, die Kraftfahreignung, ist Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger für sich genommen nicht geeignet, die negative Beurteilung in Zweifel zu ziehen.

OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2020, I B 23/10



Der Antragsteller führte unter Cannabiseinwirkung ein Kfz. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

In einer Verfügung gab das Amt dem Antragsteller auf, an einem Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger teilzunehmen. Der Antragsteller absolvierte das Seminar (Vorgespräch und jeweils drei Sitzungen von je 180Minuten). In einer weiteren Verfügung wurde ihm aufgegeben ein ärztliches Gutachten zu seinem Cannabiskonsum vorzulegen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum gegeben sei. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Daraufhin erhob der Antragsteller Klage und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt.

Das Gericht entschied die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet:

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kfz, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Konsumiert ein Verkehrsteilnehmer danach gelegentlich Cannabis, ist seine Kraftfahreignung nur gegeben, wenn angenommen werden kann, dass er den Konsum und das Fahren trennen kann.

Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kfz. Denn er konsumiert gelegentlich Cannabis und es kann nicht angenommen werden, dass er Konsum und Fahren trennen kann.

Der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund einer Anordnung an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen hat, ist nicht dazu geeignet die ungünstige Beurteilung in Frage zu stellen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung unberührt bleiben. Im Falle des Antragstellers kommt deshalb aufgrund des festgestellten Eignungsmangels eine erneute Teilnahme am Strassenverkehr erst in Betracht, wenn hinreichend verlässlich davon ausgegangen werden kann, dass bei ihm eine Persönlichkeitsveränderung eingetreten ist, die für die Zukunft eine verlässliche Trennung von Cannabiskonsum und Fahren erkennen lässt. Die entsprechende Feststellung kann allein durch ein im Wiedererteilungsverfahren beizubringendes medizinisch-psychologisches Gutachten getroffen werden.


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