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Besser nicht beschwipst aufs Rad
18.07.2012 11:28 (1779 x gelesen)

Bei Fahrradfahrern ist eine Strafanzeige schon ab 0,3 Promille möglich

Wer in Deutschland mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut Fahrrad fährt, begeht eine Straftat. Allerdings können sich Radler auch schon mit einem deutlich geringeren Pegel eine Strafanzeige einhandeln, wenn sie etwa Schlangenlinien fahren, Verkehrsregeln missachten oder wenn ein Unfall passiert. Dann sei bereits ab 0,3 Promille eine Strafverfolgung denkbar,



erklärt Roland Huhn, Rechtsreferent beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC). Sobald die Polizei bei einer Kontrolle oder am Unfallort den Verdacht habe, dass ein Radler alkoholbedingt Fehler gemacht hat, drohe ein Ermittlungsverfahren.
Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger hat gefordert, die Promillegrenze für Radfahrer deutlich abzusenken. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Radler müsse von 1,6 auf 1,1 Promille gesenkt werden, sagte Jäger.

Kein Alkohol: Wer mit dem Rad unterwegs ist, sollte trocken bleiben. Foto: dpa
Auch der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Bernhard Witthaut, hatte sich vor kurzem bereits dafür ausgesprochen.
„Bei einem vergleichsweise geringen Promillewert lässt sich alkoholbedingtes Fehlverhalten in der Regel nur sehr schwer nachweisen", räumt der AD FC-Experte ein. „Aber je näher ein Radfahrer an den Grenzwert von 1,6 Promille herankommt, desto wahrscheinlicher wird es, dass der Staatsanwaltschaft das gelingt", warnt er.
Konsequenzen Wird einem Radler strafrechtlich relevanter Alkoholmissbrauch nachgewiesen, hat das gravierende Folgen: Das Fehlverhalten wird laut Huhn mit sieben Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei und einer Geldstrafe von meist einem Nettomonatsgehalt geahndet. Die Straßenverkehrsbehörde könne eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen und je nach Ergebnis den Führerschein für Kraftfahrzeuge einkassieren. „Außerdem kann ein Radfahrverbot erteilt werden - das war im vergangenen Jahr bundesweit 3300 Mal der Fall", berichtet der ADFC-Rechtsreferent.
Kann Fahrradfahrern nach einem Rotlichtverstoß an der Ampel oder anderen Verkehrsdelikten kein alkoholbedingtes Fehlverhalten nachgewiesen werden, müssen sie sich für eine Ordnungswidrigkeit verantworten. „Auch das kann ziemlich teuer werden", warnt Huhn. War eine Ampel länger als eine Sekunde rot, werden zum Beispiel 100 Euro Bußgeld oder mehr fällig. Mit 40 Euro müssen Rowdys rechnen, die Fußgänger gefährden. Grundsätzlich gilt: Ab 40 Euro Bußgeld gibt es mindestens einen Punkt auf dem Flensburger Konto. Quelle: Heilbronner Stimme (dpa)


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