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Kiffen im Job verboten
23.07.2024 12:12 (38 x gelesen)

Legalisierung ist kein Freifahrtschein – So reagieren Unternehmen aus Heilbronn und Hohenlohe



Heilbronner Stimme Redakteurin Marie Provençal
Seit 1. April ist der Konsum von Cannabis in Deutschland erlaubt. Aber gilt das auch für den Arbeitsplatz? Kann man die normale Zigarettenpause nun mit einer Jointpause ersetzen oder ergänzen?
Die Legalisierung ist grundsätzlich kein Freifahrtschein für uneingeschränkten Konsum. Arbeitnehmer schulden dem Arbeitgeber ihre ungetrübte Arbeitsleistung, erklärt Professor Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte, der Deutschen-Presse-Agentur. Wird diese infolge von Cannabiskonsum eingeschränkt, kann das arbeitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen. Und zwar auch dann, wenn der Konsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist. Laut Fuhlrott reicht es aus, wenn jemand eigentlich ein lebhafter Typ ist, nach Cannabiskonsum im Büro aber plötzlich ruhig und gedämpft wirkt.
Der Anwalt rät Unternehmen allerdings, die Legalisierung zum Anlass für eine offizielle betriebliche Regelung zu nehmen. So könne der Cannabiskonsum auf dem kompletten Betriebsgelände verboten werden.
Pflichten Auch die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern spielt eine Rolle. Kollegen oder die Arbeitssicherheit dürfen durch den Konsum nicht gefährdet werden – Kiffen auf dem Weg zur Arbeit sollte man daher unterlassen. Eine Null-Toleranzgrenze gilt für Personen, die im Beruf einen Bus, Lkw, eine Lok oder ein Flugzeug fahren oder fliegen. Für sie ist jede Art von Rauschmitteln strikt verboten.
Bei Würth in Künzelsau habe man das Gesetzgebungsverfahren „intensiv verfolgt“, wie eine Sprecherin auf Nachfrage mitteilt. „Derzeit arbeiten wir an einer internen Regelung im Rahmen unserer bestehenden Betriebsvereinbarung“, heißt es. Der Arbeitsschutz der Mitarbeiter habe höchste Priorität.
Bei der Firma Arnold in Ernsbach, die Teil der Würth-Gruppe ist, ist der Konsum von Alkohol sowie jeglicher legaler und illegaler Drogen auf dem gesamten Firmengelände untersagt. „Aufgrund der gesetzlichen Änderungen zur Cannabis-Legalisierung wurde dazu mit dem Betriebsrat bereits am 27. März 2024 eine entsprechende Ergänzung der bestehenden Betriebsvereinbarung unterschrieben“, erklärt Personalleiter Frank Guse.
Verbot inbegriffen Bei der Neckarsulmer Schwarz-Gruppe ist der Konsum und Handel mit Alkohol und „anderen Drogen auf dem Betriebsgelände untersagt“. Unter „andere Drogen“ fällt also auch Cannabis. Zudem sei die Arbeit unter jeglichem Einfluss von Alkohol und anderen Drogen verboten, sagt eine Sprecherin – auch hier ist Cannabis mit inbegriffen, eine neue, explizitere Regelung ist nicht vorgesehen. „Über diese Verbote werden die Mitarbeiter in Betriebsvereinbarungen, Hausordnungen oder Arbeitssicherheitsunterweisungen, die zu Arbeitsbeginn sowie jährlich wiederkehrend durchlaufen werden, informiert“, erläutert die Sprecherin.
Betriebsvereinbarung Beim Künzelsauer Ventilatorenhersteller Ziehl-Abegg sind sich Geschäftsleitung und Betriebsrat ebenfalls darin einig, dass auf dem gesamten Betriebsgelände kein Cannabis konsumiert werden darf. „Daher ist die Betriebsvereinbarung zum Verbot des Cannabis-Konsums fertig – es fehlen nur noch ein paar Unterschriften, damit diese offiziell ausgehängt und publiziert werden kann“, erklärt Pressesprecher Rainer Grill.


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