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Ausnahme vom Punktesystem § 4 Abs. 1 StVG; § 11 FeV
30.04.2011 13:29 (1848 x gelesen)

Vom Punktesystem des § 4 StVG darf nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Das Merkmal „notwendig“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. …



… Er eröffnet der Straßenverkehrsbehörde keinen Beurteilungsspielraum, sondern unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, muss sich aus der Anforderung ergeben, warum die behörde ausnahmsweise von den Maßnahmen des Punktesystems abweicht. Dort nicht angeführte Gründe bleiben außer Betracht.

OVG NRW, Beschl v. 10.12.2010, 16 B 1392/10


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