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Blutprobe
23.06.2016 08:51 (1841 x gelesen)

Blutprobe ohne richterlichen Beschluss

Verkehrsrecht

Von Dieter Roßkopf

Am 5. Oktober 2014 kam A. in Z. um 16.30 Uhr in eine Verkehrskontrolle. Der Polizeibeamte T, hatte sofort den Verdacht, A. stehe unter Einfluss berauschender Mittel. Er forderte A. deshalb auf, einen Drogenschnelltest zu akzeptieren. Dieser Aufforderung kam A. freiwillig nach; als ihn der Polizeibeamte T. danach aufforderte, sich mit einer Blutprobenentnahme einverstanden zu erklären, verweigerte A. diese Maßnahme.



Daraufhin ordnete der Polizeibeamte T. wegen „Gefahr im Verzuge“ eine Blutprobenentnahme an, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung der Entnahme zu bemühen. Diese Blutprobe ergab eine erhebliche Konzentration illegaler Betäubungsmittel, nämlich THC, Amphetamin und Metamphetamin, die jeweils deutlich über den gesetzlichen Grenzwerten lagen. Im weiteren Verfahrensverlauf vertrat der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene A. die Ansicht, diese Blutprobe dürfe nicht verwertet werden. Der Polizeibeamte T. habe den gesetzlichen Richtervorbehalt umgangen, indem er diese selbst angeordnet habe, obwohl ein richterlicher Eildienst an diesem Tag für die Zeit von 8.30 Uhr bis 21 Uhr bestand. Die Frage der Verwertbarkeit der Blutprobe beschäftigte die Justiz bis hin zum Oberlandesgericht (OLG) in Naumburg.

Das Urteil

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015 (2 Ws 201/15)

Im eigenmächtigen Vorgehen des Polizeibeamten sieht das Gericht im konkreten Fall einen so groben Rechtsverstoß, dass es davon ausgeht, dass hinsichtlich der belastenden Blutprobe ein Beweisverwertungsverbot besteht. Der Richtervorbehalt sei hier willkürlich, bewusst und gezielt umgangen worden. Dafür spreche bereits, dass der Polizeibeamte nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt habe, weshalb er sich nicht um eine richterliche Entscheidung bemühte. Selbst wenn er den diensthabenden Richter informiert habe, reiche dies nicht aus, um dem Richter Vorbehalt zu genügen. Wenn keine Rückfrage gestellt wurde, ob

der Richter erreicht worden sei und wie er entschieden habe, zeige dies vielmehr, dass dem Polizeibeamten völlig egal sei, ob der Richter eine Blutprobe angeordnet oder diese abgelehnt habe. Eine Respektierung des gesetzlichen Richtervorbehalts setze nicht nur die Information des zuständigen Richters voraus, sondern auch eine Rückfrage, ob der Richter erreicht worden sei und wie er über die Durchführung einer Blutentnahme entschieden habe. Dabei könnten sich die Polizei und die Staatsanwaltschaft auch nicht darauf berufen, dass eine Blutentnahme nur ein minimaler Eingriff in die Rechte eines Betroffenen darstelle und der Richtervorbehalt abzuschaffen sei. Der Gesetzgeber habe in solchen Fällen eine richterliche Entscheidung vorgesehen, und daran hätten sich Exekutive und Judikative zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden seien.

Der Kommentar

Hier hat ein Gericht mit erfreulicher Klarheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass gerade bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Polizei und Behörden höchsten Anforderungen bei der Beachtung gesetzlicher Vorschriften gerecht werden müssen. Man kann ja in der Tat politisch darüber diskutieren, ob es nicht „praktischer“ wäre, die Anordnung der Entnahme von Blutproben dem im konkreten Fall tätigen Polizeibeamten zu überantworten. Der Gesetzgeber hat sich aber bis heute für eine solche Ausgestaltung des Verfahrens nicht entschieden. Körperliche Eingriffe jedweder Art, auch der geringe Eingriff der Entnahme einer Blutprobe, stellt er unter den Vorbehalt einer richterlichen Anordnung. Das müssen Polizeibeamte beachten und derartige Entscheidungen grundsätzlich dem zuständigen Richter überlassen. Ein solches Verfahren mag „unpraktisch“, sein. Es schützt aber auch den Polizeibeamten. Setzt er sich nämlich über diese Rechtslage hinweg, droht nicht nur die Unverwertbarkeit der Blutprobe, sondern auch die Prüfung, ob das Verhalten des Polizeibeamten möglicherweise als Körperverletzung zu ahnden sein könnte. Die gesetzlichen Vorschriften sollten deshalb schon zum eigenen Schutz von ermittelnden Beamten genauestens beachtet werden.
Quelle: Heilbronner Stimme, 18. Juni 2016


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