Bei Selbstmord zahlt niemand

Datum 25.10.2010 11:44 | Thema: 

X. ist schon lange lebensmüde, er verfasst einen Abschiedsbrief und kündigt im Internet seinen Suizid an, zerstört seine Wohnung und fährt mit seinem Auto davon. Nach dem er eine zeitlang planlos herum gefahren ist, überholt er trotz Gegenverkehrs, verursacht einen furchtbaren Begegnungsunfall, bei dem er, wie geplant, selbst den Tod findet. Die Geschädigten im entgegenkommenden Fahrzeug verlangen später vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs von X Ersatz ihrer Schäden.

Der Versicherer macht geltend, er sei leistungsfrei, da der Versicherungsnehmer X den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Geschädigten erheben Klage gegen den Versicherer.

Daran, dass es um Selbstmord geht und X den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, hat das Gericht keine Zweifel. Zu klar seien die objektiven Umstände mit Abschiedsbrief, Internetankündigung und Wohnungszerstörung. Auch die Tatsache, dass keinerlei Versuch des X, den Unfall zu vermeiden erkennbar sei - er habe noch nicht einmal gebremst -  sei zu berücksichtigen. Bei solch eindeutigen Indizien komme man an der Feststellung eines in Selbstmordabsicht vorsätzlich herbeigeführten Zusammenstoßes nicht vorbei. Für vorsätzlich herbeigeführte Schadensfälle müsse ein Haftpflichtversicherer aber nicht haften. Die Klage des Geschädigten gegen den Versicherer sei daher unbegründet. (OLG OLdenburg, Beschluss 05.08.09, 6 U 143/09)

Kommentar: Wenn Selbstmörder ihr Kraftfahrzeug als Mordwaffe benutzen und Dritte in das Tatgeschehen verwickeln, fügen sie diesen Schäden zu, für die der Versicherer des Kraftfahrzeugs nicht aufkommen muss. Dies ist oft für die Geschädigten schwer zu verstehen. Verzweifelt versuchen sie dann oft, entgegen allen Fakten das Geschehen als normalen „Unfall“ darzustellen, stets in der Hoffnung, dass der Versicherer so in die Leistungspflicht gebracht werden kann. Liegen aber so eindeutige Fakten wie hier vor, kann ein solcher Versuch nicht gelingen. Das einzige, was man diesen bedauernswerten Opfern empfehlen kann, ist, sich mit ihren Schäden an die Verkehrsopferhilfe zu wenden. Von dort aus kann zumindest ein großer Teil der entstandenen Schäden ersetzt werden. Verzweifelte Prozesse gegen die Tatsachen führen hingegen in aller Regel nur zu weiteren ausufernden Kosten, die man sich in einem solchen Falle lieber ersparen sollte.
Quelle: Heilbronner Stimme

 

 





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