Führerschein gilt nicht überall

Datum 08.06.2015 16:58 | Thema: 

Führerschein gilt nicht überall

Frau A. ist österreichische Staatsbürgerin, lebt in Österreich nahe der deutschen Grenze und besitzt eine österreichische Fahrerlaubnis. Am 11. Mai 2012 geriet sie in Deutschland in eine Verkehrskontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass sie unter dem Einfluss von Cannabis stand. Den wegen dieses Vorfalls ergangenen Bußgeldbescheid, 


der eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat verhängte, akzeptierte sie. Damit, dass anschließend das Landratsamt Ravensburg ihr mit Verfügung vom 17. September 2012 verbot, ihre österreichische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, war Frau A. aber gar nicht einverstanden. Auch der Hinweis des Landratsamts, dass sie durch eine erfolgreich abgelegte medizinischpsychologische Untersuchung die Fahreignung für Deutschland wiedererlangen könne, besänftigte Frau A. nicht. Sie klagte vielmehr vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Verwaltungsentscheidung, mit der ihr das Recht abgesprochen wurde, von ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht wiederum legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gemäß der Richtlinie 2006/126 einer diesbezüglichen Entscheidung entgegenstehe.

Das Urteil

EuGH, Urteil vom 23.04.2015, C-260/13

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat keinerlei Bedenken dagegen, dass ein europäischer Mitgliedsstaat dem Führerscheininhaber eines anderen Mitgliedsstaats das Recht abspricht, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung zu begründen. Solange dieses Recht nicht unbegrenzt verwehrt werde und die Bedingungen für die Wiedererlangung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachteten sowie darüber hinaus dem betroffenen Führerscheininhaber bekannt gegeben würden, bestünden keine Bedenken gemäß den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sein Hoheitsgebiet anzunehmen. Dass im Heimatstaat des Führerscheininhabers aufgrund einer anderen Gesetzeslage die Fahreignung weiterhin angenommen werde, hindere andere Staaten nicht an einer abweichenden Entscheidung für ihr Hoheitsgebiet.

Der Kommentar

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung eine wichtige Klarstellung für das europäische Führerscheinrecht vorgenommen. Dabei hat er den Grundsatz der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten keineswegs in Frage gestellt. Diese Pflicht besteht aber nur dahingehend, dass Delikte, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, nicht als Begründung für fehlende Fahreignung herangezogen werden dürfen. Anders verhält es sich, wenn ein europäischer Führerscheinbesitzer nach Erteilung seiner Fahrerlaubnis im europäischen Ausland ein Verkehrsdelikt begeht, das nach den dortigen nationalen Vorschriften seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellt. Für diese Fälle bestätigt dieses neue Urteil das Recht des Mitgliedsstaats, in dem die Verkehrsverfehlung begangen wurde, für sein Hoheitsgebiet nach seinen nationalen Vorschriften die Fahreignung abzusprechen. Es muss lediglich dargelegt werden, dass und wie der Betreffende auch in diesem Mitgliedsstaat seine Fahreignung wiedererlangen kann. Damit hat das deutsche Führerscheinrecht in solchen Fällen auch Gültigkeit für die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse. Eventuelle großzügigere Regelungen ihres Heimatlandes entfalten dann keine Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik.

Quelle: Heilbronner Stimme, Autostimme, von Dieter Roßkopf





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