Mit Cannabis am Steuer erwischt

Datum 17.12.2014 10:41 | Thema: 

Mit Cannabis am Steuer erwischt

Am 20. Oktober 2012 geriet A. gegen 13 Uhr in Augsburg in eine Verkehrskontrolle. Er hatte wenige Stunden zuvor Cannabis konsumiert. Das fiel den Polizeibeamten auf. Die entsprechenden Untersuchungen ergaben Werte, die diesen Konsum eindeutig belegten. Diesen Vorfall meldete die Polizei auch der für A. zuständigen Führerscheinstelle, die daraufhin A. die Fahrerlaubnis entzog. Zur Begründung führte die Behörde aus, A. sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahr­zeugen. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung aus, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolge. Hiergegen ging A. gerichtlich vor.


Er machte geltend, er habe damals erstmals Cannabis konsumiert. Da bei sei es nur um ein „Probieren“ gegangen. Gelegentlicher Konsum lie ge bei ihm überhaupt nicht vor. Die Behörde blieb bei ihrer Entscheidung, so dass die Sache ins gerichtliche Verfahren überging.
Das Urteil
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2014, 4- Bs 26/14
Das Oberverwaltungsgericht hält fest, dass der ein- beziehungsweise erstmalige Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung gleichgesetzt werden dürfe. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Führer-Scheininhaber unter Einfluss von Cannabis als Fahrzeugführer festgestellt worden sei, sei es auch nicht gerechtfertigt, ohne besondere Feststellungen auf eine mehr als ein malige Cannabisaufnahme zu schließen. Das gelte sogar, wenn es der Betroffene unterlasse, sich ausdrücklich auf einen Erstkonsum zu berufen. Ebenso gelte dies, wenn der Betroffene die fragliche Drogeneinnahme nicht glaubhaft erklären könne. „Gelegentlich“ sei ein Cannabiskonsum nur dann, wenn er mehrmals vorliege. Um dies aufzuklären, könne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Aufklärung der Konsumhäufigkeit verlangen. Keinesfalls dürfe sie aber ohne weiteren Nach weis eines mehr als einmaligen Konsums die Fahrerlaubnis ohne weiteres entziehen.
Der Kommentar
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht nicht nur seine vorherige Rechtsprechung geändert, sondern sich auch gleichartigen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Diese drei Ge­richte haben damit deutlich gemacht, dass es nicht Aufgabe eines betroffenen Bürgers ist, seinerseits die Frage der Häufigkeit eventuellen Cannabiskonsums aufzuklären. Es ist Aufgabe der Behörde, den Nachweis zu führen, dass ein mehr als einmaliger Konsum vorlag, wenn sie die Fahrerlaubnis entziehen will. Die Klarstellung, die die Rechtsprechung mit dieser eindeutigen Ent­scheidung geschaffen hat, ist zu begrüßen. Die zuvor von der Rechtsprechung vorgenommene Umkehr der Beweislast zu Lasten eines betroffenen Bürgers entsprach wederndem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften noch gab es hierfür einen nachvollziehbaren Grund. Der Gesetzgeber hatte vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein einmaliger Probierkonsum nicht ohne weiteres den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen solle.

Quelle: Heilbronner Stimme, Dieter Roßkopf





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