Nicht immer geht´s gleich zur MPU

Datum 13.11.2014 12:37 | Thema: 

Nicht immer geht´s gleich zur MPU

Quelle: Heilbronner Stimme, von Dieter Roßkopf
A. war im September 2013 durch das Amtsgericht Schweinfurt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er hatte trotz vorherigen Alkoholgenusses mit seinem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen. Seine Blutprobe ergab mit 1,1 Promille gerade den Wert, von dem an absolute Fahruntauglichkeit anzunehmen ist. Den Strafbefehl des Amtsgerichts hatte er akzeptiert. Nach Ablauf der vom Amtsgericht festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wollte er diese vom zuständigen Landratsamt auch wieder erteilt haben. Dessen Führerscheinstelle wollte die Fahrerlaubnis jedoch nur wiedererteilen, wenn A. sich zuvor erfolgreich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterzogen hätte.


Zu dieser Forderung sah sich die Behörde verpflichtet, weil der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in einer Entscheidung vom 15. Januar 2014 die Ansicht vertreten hatte, eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss setze im Neuerteilungsverfahren zwingend die Absolvierung einer MPU voraus. Der in Bayerisch-Franken lebende A. hielt diese Entscheidung jedoch nicht für zutreffend und rief sein für ihn zuständiges Verwaltungsgericht zur Entscheidung an.


Das Urteil
VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 (W6E 14.606)
Der Ansicht des VGH Mannheim kann sich das Verwaltungsgericht Würzburg in keiner Weise anschließen. Entgegen dessen Entscheidung habe die Anordnung einer MPU nicht bei jeder strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Hinzutreten weiterer Umstäde zu erfolgen. Es sei zwar richtig, dass unter dem Begriff einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 13 S. 1 Nr. 2d Fahrerlaubnisverordnung auch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung erfasst werde.
Es sei aber in keiner Weise überzeugend, nunmehr ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Blutalkoholgehalt und ohne Hinzutreten weiterer Umstände in allen Fällen einer strafrichterlichen Fahrerlaubnisentziehung bei einer Trunkenheitsfahrt eine MPU zu fordern. Man müsse bedenken, dass eine solche Einschätzung zu einem Wertungswiderspruch zu § 13 S. 1 Nr. 2 b und c der Verordnung führen würde. Danach seien wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder die Überschreitung einer Grenze von 1,6 Promille Voraussetzung für die Anordnung einer MPU. Der Ansicht des Mannheimer Gerichts könne daher nicht gefolgt werden.


Der Kommentar
Dass das Würzburger Verwaltungsgericht die radikale Rechtsansicht des VGH Mannheim, nach der bei je-der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheitsfahrt eine MPU fällig werde, nicht teilen konnte, verwundert nicht. Mit der extrem vom klinischen Begriff abweichenden Definition des Alkoholmissbrauchs durch die Mannheimer Entscheidung wurde schließlich nicht nur eine jahrelange erfolgreiche Verwaltungspraxis ohne Not beendet. Die Entscheidung stellt sich auch gegen den deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers, nach dem eine MPU grundsätzlich nur dann erforderlich sein sollte, wenn es um Wiederholungstäter oder solche Personen geht, deren Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille liegt. Es ist zu hoffen, dass diese Frage nun kurzfristig und so geklärt wird, dass wieder eine einheitliche Verwaltungspraxis in der gesamten Bundesrepublik entsteht. Hier ist sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung zu einer schnellen Klärung der Frage aufgefordert. Dass je nachdem, ob ein Betroffener seinen Wohnsitz gerade noch in Württemberg oder schon in Bayern hat, völlig andere Maßstäbe gelten, ist unerträglich. Solche Zustände führen zwangsläufig zu einem innerdeutschen Führerscheintourismus, der uns angesichts des schon längst vorhandenen europäischen Führerscheintourismus eigentlich hätte erspart werden sollen. Ein Machtwort des Gesetzgebers oder eine eindeutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sollten lieber heute als morgen ergehen.

Bemerkung:
Nach Rücksprache mit der Führerscheinstelle beim Landratsamt Heilbronn trifft das für Baden-Württemberg nicht zu hier gilt nach wie vor die 1,1 Promille-Grenze und die damit, als Vorraussetzung zur Erlangung des Führerscheins, erfolgreich absolvierte MPU.





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