im Blutserum ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass ein Fahrzeugführer zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs nicht zu trennen vermag.(Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV) OVG Thüringen, Beschl. v. 6.9.2012, 2 EO 37/11