Beamte klingeln Richter nachts aus dem Bett

Datum 23.09.2016 12:24 | Thema: 

Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum erwirken Polizisten einen richterlichen Beschluss

„Sind Sie mit einem Urintest einverstanden?“ Die Frage der Polizisten beantworten alle Autofahrer bei der nächtlichen Kontrolle am späten Sonntagabend in Heilbronn mit Ja. Gefragt wird, bei wem der Verdacht besteht, dass er etwas getrunken oder sonstige Rauschmittel intus haben könnte.


Bei dieser Kontrolle weigert sich keiner. So müssen die Beamten Simon Weiland und Liane Schmelcher auch keinen richterlichen Beschluss erwirken. Autofahrer urinieren freiwillig in einen kleinen Plastikbecher.

Lässt es ein verdächtiger Autofahrer allerdings darauf ankommen und sagt Nein zum Schnelltest, ist das Prozedere klar geregelt. Die Polizisten rufen entweder bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht Heilbronn an. Beide gewährleisten einen Bereitschaftsdienst rund um die Uhr. Auch außerhalb der regulären Arbeitszeit steht ein Richter nachts, am Wochenende und an Feiertagen als Ansprechpartner zur Verfügung. Er lässt sich die Personalien des Fahrers geben und vom Polizisten am Telefon die Verdachtsmomente schildern. „Es passiert auf mündlicher Basis, weil Eile geboten ist“, sagt Richter Friedrich Hiller, Sprecher des Heilbronner Amtsgerichts. Im Notfall dürfen Polizisten aber auch ohne richterlichen Beschluss eine Blutentnahme anordnen.

Es gibt keine Zahlen, wie häufig das Amtsgericht einen richterlichen Beschluss zur Blutentnahme fasst. Im Schnitt kommt es zwei Mal pro Nacht vor, sagt Hiller mit Blick auf die Einträge in seinem Bereitschaftskalender im Monat August. Gibt ein Richter sein Okay, steuert die Polizei mit dem Autofahrer auf dem Rücksitz das Krankenhaus an oder sie lässt einen Arzt zur Wache kommen. Die Kosten von rund 100 Euro trägt der Autofahrer, sollten Alkohol, Cannabis, Amphetamine oder Opiate nachgewiesen werden. Liegen die Beamten falsch, trägt der Staat die Kosten. Bei Alkohol am Steuer handelt es sich je nach Promillezahl um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. In Deutschland gilt die 0,5-Promille-Grenze, sofern kein Unfall passiert und sich der Fahrer im Verkehr völlig unauffällig verhält. Tabu sind Rauschmittel dagegen für alle Fahranfänger in der Probezeit. Hat jemand 0,3 Promille Alkohol im Blut, fährt aber Schlangenlinie und wird von der Polizei angehalten, darf er auf keinen Fall weiterfahren. Ein Bußgeld droht. Wer mit mehr als 0,5 Promille ertappt wird, rechnet mit einer Zahlung von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und vier Wochen Fahrverbot. Wird er ein zweites Mal erwischt, werden 1000 Euro fällig und das Fahrverbot klettert auf drei Monate. Bei 1,1 Promille ist die „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht, sagt Polizeisprecherin Yvonne Schmierer. Es folgt eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Wie die Strafe ausfällt, und ob der Fahrer charakterlich geeignet ist, am Verkehr teilzunehmen, entscheidet sich im Einzelfall. Ein mehrmonatiges Fahrverbot gilt jedoch als sicher. kik

Quelle: Heilbronner Stimme





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