Rechtswidrige Tempomessung

Datum 25.11.2010 08:48 | Thema: 

Am 19.10.2008 erließ das Landratsamt K. einen Bußgeldbescheid gegen den Autofahrer B. Man warf ihm vor, die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Diesen Vorwurf wollte B. nicht akzeptieren. Er legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und machte geltend, dass der formale Ablauf des Verfahrens fehlerhaft gewesen sei. Das Landratsamt habe hoheitliche Aufgaben durch ein Privatunternehmen erfüllen lassen. So kam es zur Beweisaufnahme vor Gericht.



Das Urteil
AG Bruchsal. Beschluss vom 12.03.2010. 5 OWI410 Js 13889/ 08 Ak 320/08

Die Gerichtsverhandlung führte zu erstaunlichen Erkenntnissen: Das Bußgeldverfahren hatte das Landratsamt tatsächlich nicht vollständig von seinen eigenen Mitarbeitern betreiben lassen. Vielmehr hatte es mit einer Privatfirma einen Vertrag abgeschlossen, der nicht nur die Zurverfügungstellung des notwendigen Messgeräts zum Inhalt hatte. Das Landratsamt ließ nämlich sogar die Auswertung, die Datenerfasssung und Verarbeitung der Ergebnisse aus der Geschwindigkeitsüberwachung von diesem Privatunternehmen durchführen. Dieses hatte nach dem Vertrag eine komplette Bußgeldakte zu erstellen und dem Landratsamt ebenso zu liefern wie eine komplette Monats- und Quartalsstatistik. Für diese Dienstleistung zahlte das Landratsamt an das Privatunternehmen eine Monatspauschale und auch Vergütungen pro Beweisfoto. Das Amtsgericht ließ keinen Zweifel daran, dass diese Praxis nicht akzeptabel ist. Die Messung unter Beteiligung eines Privatunternehmens sei rechtswidrig und somit nicht verwertbar gewesen. Die Beweisfotos seien unter Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen erstellt worden und von der Behörde gekaufte Beweismittel.

Der Kommentar
Immer wieder muss sich die Rechtsprechung damit befassen, dass staatliche Behörden ihre ureigenste hoheitliche Aufgabe der Verkehrsüberwachung auf Privatunternehmen übertragen. Der Grund für diese Vorgehensweise ist immer der gleiche: es soll gespart werden. Im Gegensatz zu Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, die nach Gesetz oder nach Tarifverträgen zu entlohnen sind, kann man bei Privaten Verkehrsüberwachungsangebote zum Schnäppchenpreis realisieren. Darüber, dass die planmäßigen Ermittlung und Dokumentation von Verkehrsverstößen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Staatsaufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten steht, wird dabei großzügig hinweggesehen. Dass die Rechtsprechung immer wieder derartige Praktiken als unzulässig gerügt hat, scheint nicht dazu geführt zu haben, dass sich staatliche Behörden von einer durch die „Geiz-ist-geil-Mentalität" geprägten Vorgehensweise abwenden. Mir erscheint es höchste Zeit, dass die Behörden die von den Gerichten geäußerten Bedenken uneingeschränkt umsetzen. Dort, wo der Staat als Strafender seinen Bürgern gegenübertritt, ist kein Raum für den Einsatz von Privatunternehmen. Die Folgen eines Bußgeldverfahrens können für einen betroffenen Bürger existenzbedrohend sein.
Quelle: Heilbronner Stimme, Verkehrsrecht, Dieter Roßkopf

 





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