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Zwichenraum einfach

Bild_Report
06.07.2018 09:00 (915 x gelesen)

Schocktherapie für Schüler

In einer Berliner Klinik treffen künftige Fahranfänger auf Unfallopfer - und lernen, wie eine Sekunde das Leben für immer verändern kann.

Bericht der Bildzeitung als pdf



05.07.2018 15:46 (734 x gelesen)

Begrenztes Fahrverbot

B. war mit seinem stark motorisierten Pkw im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle mit so hoher Geschwindigkeit aufgefallen, dass nach Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen war.



18.05.2018 11:47 (914 x gelesen)

Was ist der Wirkstoff in Gras und Haschisch?


Der hauptsächlich für den Rausch zuständige Bestandteil wird THC genannt.
Korrekt: delta-9-Tetrahydrocannabinol



03.01.2018 11:30 (1057 x gelesen)

Wer möchte da noch zum Gaffer werden?

Filmprojekt aus Osnabrück.

Bericht von Focus-online



20.11.2017 14:00 (1016 x gelesen)

Finger weg vom Smartphone


Autofahrer dürfen beim Fahren nicht das Handy in die Hand nehmen - auch nicht, um zu kontrollieren, ob es aus- oder eingeschaltet ist. Denn auch schon das simple Drücken des „Home-Buttons“ stellt eine Benutzung dar. So entschied laut DAS, Rechtsschutz Leistungs GmbH das Oberlandesgericht Hamm.
In Paragraf 23 Absatz 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, darf sein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er das Gerät dafür in die Hand nehmen muss. Ausnahme: Das Auto steht und der Motor ist aus.
Das Verbot beschränkt sich nicht - wie viele Menschen irrtümlich meinen - auf das Telefonieren. Eine Vielzahl von Gerichtsprozessen hat auch diverse andere Nutzungen von Mobiltelefonen am Lenkrad für unzulässig erklärt.
Anderenfalls könnte jeder Fahrer, der mit einem Handy in der Hand erwischt wird, behaupten, das Gerät auf erlaubte Art und Weise genutzt zu haben. Grundsätzlich führt eine Missachtung des Verbots zu einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg.
Der entsprechende Fall: Die Polizei hatte einen Autofahrer mit seinem Mobiltelefon in der Hand ertappt. Er hatte den „Home-Button“ des Geräts betätigt. Es ließ sich nicht feststellen, ob er lediglich überprüfen wollte, ob das Gerät ausgeschaltet war, oder ob er eine
andere Funktion nutzen wollte. Fest stand: Das Handy war aus.
Der Autofahrer beharrte auf seinem Standpunkt, er habe sein Handy gar nicht benutzen können, weil es ja ausgeschaltet war. Für das verhängte Bußgeld hatte er kein Verständnis. Dieses lag mit 100 Euro höher als üblich, weil er bereits Voreintragungen hatte. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm war nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice anderer Meinung als der Autofahrer. Das Gericht verwies auf andere obergerichtliche Urteile, nach denen sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten des
Mobiltelefons eine Benutzung im Sinne der StVO darstelle. Eine Benutzung setze nicht voraus, dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt schon eingeschaltet sei. Der „Home-Button“ diene bei eingeschaltetem Handy im Ruhezustand zum „Aufwecken“ des Geräts und aktiviere das Display.
Er ermögliche die Kontrolle, ob es an oder aus sei. Die Betätigung des Buttons sei ohne weiteres als Benutzung einzustufen. Das Gericht bestätigte daher das Bußgeld gegen den Autofahrer. Das Urteil ist auf entsprechende Buttons aller Mobiltelefonhersteller übertragbar.

Quelle: (eo)



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