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Bußgeld aus dem Ausland
08.10.2013 13:12 (2113 x gelesen)

Bußgeld aus dem Ausland

Schon bei geringen Verkehrsverstößen im Ausland werden Sie mit hohen Geldbußen zur Kasse gebeten. Denn es gilt: Sind Sie auf ausländischen Straßen unterwegs, unterliegen Sie dem dortigen Recht.



2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, das die eu-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Was bedeutet das? Können ab sofort alle Bußgelder aus dem Ausland in Deutschland volllstreckt werden?

Die Vorschriften zum Vollstreckungsverfahren sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) enthalten, und zwar vorwiegend im (neuen) neunten Teil, §§ 86 ff. IRG (Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

Was wird vollstreckt?
Gemäß § 87 Abs.2 IRG werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben Geldbußen und Geldstrafen auch Verfahrenskosten (§ 83 Abs.3 IRG).

Zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.

Aus welchen Ländern wird vollstreckt?
In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt werden, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Von den 28 EU-Mitgliedstaaten haben bis auf wenige Ausnahmen (Kroatien, Irland, Italien und Griechenland) alle den RBGeld umgesetzt. In sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.

Gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland künftig auch Punkte in Flensburg?
Nein. Es werden auch künftig nur Punkte für in Deutschland begangene Verkehrsverstöße ins Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen.

Was droht bei wiedereinreise ins Tatortland, wenn in Deutschland -aus welchem Grund auch immer - nicht vollstreckt wird?
Im Tatortland bleiben rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen weiterhin vollstreckbar. Hier gibt es je nach Land unterschiedliche Verjährungsfristen (z. B. Spanien: vier Jahre, Italien: fünf Jahre). Zu einer Vollstreckung kann es dort z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land kommen.

Können auch (deutsche oder ausländische) Inkassobüros künftig ausländische Bußgeldforderungen vollstrecken?
Nein. Die Vollstreckung obliegt in Deutschland ausschließlich dem BfJ. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros (wie EPC, EMO, hps, Continental-Inkasso, Creditrefom etc.) in ihren Zahlungsaufforderungen auf die (für sie nicht gegebene) Vollstreckungsmöglichkeit nach dem RBGeld verweisen, um Betroffene zu einer zügigen Zahlung zu bewegen.

Quelle ADAC


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