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Umschreibung einer Fahrerlaubnis
01.02.2013 19:30 (1676 x gelesen)

Zur Weigerung eines Mitgliedsstaats (hier: Bundesrepublik Deutschland), die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.
EuGH, Urt. v. 26.4.2012, C-419/01

1. Die Umschreibung einer entzogenen deutschen....



... Fahrerlaubnis bleibt ohne Rechtswirkung.
2. Als unbestreitbar ist eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen. Die durchgängige melderechtliche Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes kann als Bestätigung der Information über das Fehlen eines ausländischen Wohnsitzes gewertet werden.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.6.2012, lO S 230/11


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