Menu
Zwichenraum einfach

Bild_Report
Drogencocktail
03.08.2016 19:01 (1593 x gelesen)

Mit Drogencocktail im Blut erwischt


Von Dieter Roßkopf

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde Autofahrer A. am 6. April 2015 um 3.20 Uhr eine Blutprobe entnommen. Deren gerichtsmedizinische Untersuchung erbrachte den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen in nicht unerheblicher Menge. Aufgrund dieser Befunde wurde daraufhin nicht nur ein Bußgeldverfahren gegen A. eingeleitet, sondern mit Bescheid vom 25. Juni 2015 durch das Landratsamt auch die Fahrerlaubnis entzogen. Das wollte A. keinesfalls akzeptieren. Er ließ Widerspruch erheben und durch seinen Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang vortragen, die bei ihm festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in sein Blut gekommen“. Es habe sich so verhalten, dass die Zeugin A. mit ihm die Nacht habe verbringen wollen, weshalb sie ihm am 5. April 2015 eine gehörige Portion Betäubungsmittel „mittels Plätzchen und Kakao“ beigebracht habe. Leider sei der Abend jedoch anders verlaufen, als sie dies gewünscht habe.

Es sei zu einer Streitigkeit gekommen, und A. habe sich daraufhin entschieden, mit seinem Pkw allein wegzufahren, um in Bars oder Diskos mit Freunden die Nacht zu verbringen. Die Widerspruchsbehörde zeigte sich von dieser „Verführungsgeschichte“ wenig beeindruckt. Die Sache landet schließlich vor dem Verwaltungsgericht.

Das Urteil
VGH München, Beschluss vom 19.01.2016,11 CS 15.2403 Auch das Gericht kann sich von einem solchen Vorbringen nicht überzeugen lassen. Sowohl der Vortrag von A. als auch die Angaben der Zeugin seien bei genauerer Überprüfung mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle nicht in Einklang zu bringen. Es sei schon nicht nach-vollziehbar, welchen Grund die Zeugin überhaupt gehabt haben solle, dem A. Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao einzuflößen, „um mit ihm die Nacht zu verbringen“. Die vom Anwalt von A. in den Raum gestellte Erklärung, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer durch diese Verabreichung von Drogen intensivieren wollen, sei durch nichts belegt. Außerdem sei der Vortrag aus gerichts-medizinischer Sicht nicht plausibel. Schließlich sei A., als er während der Kontrolle mit dem Vorwurf eines Drogenkonsums konfrontiert worden sei, nicht im Mindesten überrascht gewesen. Insgesamt sei die Einlassung unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten.

Der Kommentar
Die Geschichte dieser Art von Behauptungen im Zusammenhang mit der Feststellung des Einflusses berauschender Mittel auf die Führer von Kraftfahrzeugen ist schon sehr alt. In früheren Zeiten, als man sich seinen Rausch noch mit Alkohol verpasste, wurde gerne die Story erzählt, Dritte hätten unbemerkt Schnaps in Cola, Bier oder andere weniger verfängliche Getränke geschüttet. Hier ging es um Drogenkonsum - und es wurde die Geschichte einer liebeshungrigen Dame vorgebracht, die ihrem Begehren durch die Fütterung des Opfers mit Kakao und Rauschplätzchen nachhelfen wollte. Damals wie heute scheitern solche Storys in der Regel an ihrer mangelnden Plausibilität. Man weiß gar nicht, welche Möglichkeiten die moderne Gerichtsmedizin hat und erzählt Geschichten, die einem erfahrenen Sachverständigen nicht einmal ein müdes Lächeln abringen können. Von einer Solchen Art der „Verteidigung“ kann nur gewarnt werden. Abgesehen davon, dass das alles wenig Erfolg verspricht, muss man auch mit schweren strafrechtlichen Folgen rechnen. Denn ein Strafver-fahren wegen Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung gegen die Zeugin und wegen Anstiftung gegen den Betroffenen dürfte dem misslungenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf dem Fuße folgen. Die in diesem Verfahren erfolgende Quittung für die vermeintlich „schlaue Idee“ dürfte beiden lange in Erinnerung bleiben.

Quelle: Heilbronner Stimme vom 30.07.2016


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
Ampelei
01ampel2012graurotweb.jpg 02ampel2012graugelb02web.jpg 03ampel2012graugruen01web.jpg 04ampel2012graugruen02web.jpg

PrinterFriendly
Druckoptimierte Version
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*